Strafrecht

Schuldig oder Unschuldig? Schuldig oder Unschuldig?



Gerade im Strafrecht gilt der Grundsatz, dass man sich nicht früh genug rechtlich beraten lassen sollte. In den seltensten Fällen kennen Betroffene ihre Rechte genau. Die Fehler, die aufgrund dieser Defizite begangen werden, insbesondere aufgrund von vorschnell getätigten Aussagen vor der Polizei oder sonstigen Ermittlungsbehörden, lassen sich nur schwerlich im Laufe eines Strafverfahrens wieder ausgleichen.

 

Gleichgültig, ob in einem frühen Stadium oder erst wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommt, immer gilt es durch gezielte Kontaktaufnahme und Verhandlungsführung mit der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht, drohende Sanktionen zu verhindern oder in ihrer Einwirkung möglichst gering zu halten. Stets ist hier auch der Eintritt eines möglicherweise nicht wieder gut zu machenden Integritätsschadens oder ein gesellschaftlicher Imageverlust in die Überlegungen zur Wahl der richtigen Vorgehensweise mit einzubeziehen.

 

Ähnliches gilt für die Opfer einer Straftat. Zunächst ist die Frage zu klären, ob eine Strafanzeige überhaupt sinnvoll ist, da ein Strafverfahren unter Umständen auch für den Geschädigten noch mehr Nachteile bringen kann. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist durch die Möglichkeit der Erhebung einer Nebenklage ein Weg eröffnet, aktiven Einfluss auf die dem Täter drohenden Sanktionen zu nehmen. So kann aktiv im Strafverfahren neben der Staatsanwaltschaft dafür gesorgt werden, dass die Tat und ihre Folgen genauer gewürdigt werden.

Sowohl wenn es um die Strafverteidigung geht als auch in Fällen der Interessenvertretung von Geschädigten und Opfern bieten wir unsere Hilfe an.

Kurze Rechtsprechungsübersicht

Hausfriedensbruch

Wer gegen den Willen des Eigentümers oder unmittelbaren Besitzers eine fremde Wohnung betreten will, begeht Hausfriedensbruch. Hiergegen kann sich der Inhaber der Wohnung oder des Hauses im Rahmen der Angemessenheit auch mit Gewalt zur Wehr setzen. Dies gilt im Übrigen auch gegenüber Verwandten.

In einem kürzlich zur entscheidenden Verfahren über ein Schmerzensgeld wies das OLG Nürnberg mit Urteil vom 13.02.2012 ( Az. 4 U 2003/11) eine Schmerzensgeldklage einer Frau gegen ihren Bruder ab. Die Klägerin hatte 30.000 € verlangt, weil sie von ihrem Bruder gehindert worden war sein Haus zu betreten. Dabei stürzte und verletzte sie sich. Ihr gegenüber wurde bereits vorher schriftlich Hausverbot erteilt. Das Gericht befand nun, dass auch gegenüber dem Familienkreis das Notwehrrecht gelte. Und wies die Klage ab.


Aktuelle Problematik

 

Wer im Internet oder im realen Leben falsche Behauptungen oder unhaltbare Spekulationen über seine Mitmenschen verbreitet, muss mit mit straf- und zivilrechtlichen Schritten rechnen. Gut erkennbar geworden ist die genannte Problematik bei dem Mordfall Lena in Emden, bei dem ein elfjähriges Mädchen von einem Heranwachsenden in einem Parkhaus missbraucht und getötet wurde. Hier wurde im Rahmen der Ermittlungen ein Videoband veröffentlicht, dass schemenhaft eine Person zeigt. In Folge dessen wurde auch ein 18 jähriger Schüler in Untersuchungshaft genommen, gegen den sich jedoch nach weiteren Ermittlungen die Tatvorwürfe nicht erhärteten. Während seiner Untersuchungshaft kam es zu Aufrufen via Facebook, einem sozialen Netzwerk im Internet, diese Person, welche dort auch in persona identifiziert worden war, bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft zu lynchen.

 

Internetnutzer machen sich in solchen Fällen nicht erst mit dem Ruf nach Lynchjustiz strafbar, sondern bereit mit dem "in Verbindung bringen" einer individualisierbaren Person mit einer Straftat. Dabei handelt es sich um üble Nachrede gem. § 186 StGB. Wenn der Täter dabei sogar sicher weiß, dass seine Behauptung nicht der Wahrheit entspricht, handelt es sich um Verleumdung gem. § 187 StGB.

 

Dabei muss nicht einmal der Vorwurf einer Straftat vorliegen; auch eine ehrenrührige Behauptung wie etwa "Mein Nachbar ist dumm und fällt dauernd über seine eigen Füße" reichen aus für eine Verleumdung.

 

Beleidigungen sind dagegen Werturteile und keine Tatsachenbehauptungen, die im Zusammenhang mit Schimpfwörtern ebenfalls Strafbarkeit generieren. 

 

Sollte jedoch, auch bei Beleidigungen, keine Strafbarkeit festgestellt werden, droht dem Verursacher immernoch eine zivilrechtliche Auseinandersetzung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

 

Soziale Netzwerke statuieren zur Vermeidung der beschrieben Fälle Community Standards oder Nutzungsbedingungen. Ein Verstoß hiergegen hat jedoch "nur" zur Folge, sein Nutzerkonto im Netzwerk zu verlieren. Ob eine solche Androhung oder Standard einen Täter von Beleidigungen, Verleumdung, Übler Nachrede und Aufrufen zu einer Straftat abhalten bleibt mal dahingestellt.

Neues Punktesystem für Verkehrssünder
2013 wird ein neues Punktesystem für Verkehrssünder eingeführt. Wichtige Neuerungen, vor allem zur Tilgungsfrist, werden in dieser Darstellung behandelt.
Neues Punktesystem für Verkehrssünder.[...]
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