Zwangsvollstreckungsrecht

Titel und was nun?

Das Erstreiten eines rechtskräftigen Urteils vor Gericht gegen den Schuldner reicht nicht aus! Nur die anschließende konsequente Zwangsvollstreckung führt Sie zu Ihrem angestrebten Ziel. Wir betreiben für Sie die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen, Forderungen (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bei Banken und Arbeitgebern) und Immobilien bis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner und überprüfen, inwieweit weitere Vollstreckungshandlungen Erfolg versprechen.

 

Bitte bedenken Sie hinsichtlich der Forderungsdurchsetzung, dass im Rahmen der Zwangsvollstreckung der Grundsatz gilt: "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst." 

 

Je früher Ihre Forderung also gegenüber Ihrem Schuldner angemeldet und durchgesetzt wird, desto größer sind Ihre Erfolgsaussichten.

Kurze Rechtsprechungsübersicht

Grundstücksbezeichnung in der Terminsbestimmung zur Zwangsversteigerung

Die Bezeichnung eines Grundstücks in der Terminsbestimmung lediglich unter der Angabe der Gemarkung genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht, wenn die Gemarkung für eine Ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt. Wird der Versteigerungstermin jedoch in beiden nach § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname genannt wird.



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