Anwaltsvergütung nach dem RVG

 

"Der Rechtsanwalt ist hochverehrlich, obwohl die Kosten oft beschwerlich." (Wilhelm Busch)

 

Die Anwaltsgebühren berechnen wir grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) anhand des Gegenstandswertes. Gesonderte Honorarvereinbarungen, die über das gesetzliche Honorar des RVG hinausgehen, werden in allen Bereichen des Zivilrechts trotz der Spezialisierung von der Kanzlei in aller Regel nicht gefordert. Dies bietet für Sie unter anderem den Vorteil, dass das Honorar von einer eventuell bestehenden Rechtsschutzversicherung voll getragen wird.

 

Ausschlaggebend für die Berechung der Vergütung ist somit der Gegenstandswert.

 
Auf Ihren Wunsch wird Ihnen in geeigneten Rechtssachen aber selbstverständlich auch eine auf Ihren Fall speziell zugeschnittene Honorarvereinbarung angeboten, etwa auf Basis eines Pauschal- oder Stundenhonorars. Eine Honorarvereinbarung kann auch geschlossen werden für den Fall, dass eine Beratung zu dem gesetzlich vorgeschrieben Gebühren nicht kostendeckend wäre. Sie können uns hierauf gerne ansprechen.
 
Die Anwaltsgebühren sind in Deutschland seit dem 01.07.2004 in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gesetzlich geregelt. Sie richten sich in erster Linie nach dem Wert der Sache. Das gilt bei anwaltlicher Tätigkeit vor Gericht uneingeschränkt. Im außergerichtlichen Bereich sind neben dem Wert der Sache insbesondere Umfang und Schwierigkeit einer Angelegenheit für die Gebührenbemessung maßgebend. Hier gibt das Gesetz einen Rahmen vor, in dem der Anwalt die Gebühren berechnen kann.

Durch die gesetzliche Regelung sind die Gebühren im voraus weitgehend bestimmbar. Im außergerichtlichen Bereich gibt es in dafür geeigneten Fällen auch die Möglichkeit, Honorare nach Zeit oder Aufwand zu vereinbaren. In diesem Fall ist jedoch immer eine Vereinbarung erforderlich. Wir sind in jedem Fall darauf eingestellt, dass für Sie die Frage, welche Gebühr Sie für unsere Tätigkeit zu entrichten haben, von großer Bedeutung ist. Wir begrüßen es daher durchaus, wenn Sie vor Beginn des Mandats mit mir über die voraussichtlich entstehenden Gebühren sprechen wollen.
 
Sie werden auch über die Möglichkeit beraten, Prozesskostenhilfe oder außergerichtliche Beratungshilfe des Staates in Anspruch zu nehmen. Sprechen Sie deswegen gleich zu Beginn des Mandats Ihre persönliche wirtschaftliche Situation an.

 



Für den Fall, dass Sie den Prozess für sich entscheiden und somit einen Titel erstreiten, helfen wir Ihnen selbstverständlich dabei, neben Ihrer Forderung Ihren Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner durchzusetzen.



 

Noch ein wichtiger Hinweis:
 Wenn Sie uns als Verbraucher zu einem ersten Gespräch aufsuchen und wir Ihnen in diesem Gespräch Rechtsrat erteilen, kann nach dem Gesetz keine höhere Gebühr als 190,00 € zzgl. MwSt. für Sie entstehen. Das gilt völlig unabhängig vom Wert der Sache. Eine höhere Gebühr könnten wir nur verlangen, wenn wir mit Ihnen eine hiervon abweichende schriftliche Vereinbarung treffen würden. Das ermöglicht Ihnen, einen ersten Rechtsrat zu einem überschaubaren sicher kalkulierbaren Honorar einzuholen. Regelmäßig, so zeigt die Erfahrung, liegt die Gebühr jedoch aufgrund der individuellen Anpassung auf Ihren Einzelfall deutlich darunter.
 
Wenn Sie weitergehende Informationen wünschen, sprechen Sie uns unmittelbar an. Ergänzende Informationen können Sie außerdem den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) bzw. des Deutschen Anwaltsvereins (www.anwaltverein.de ) entnehmen.
 

Aus aktuellen Anlass

Immer mehr Mandanten gehen bei Ihrer eigenen Rechtsschutzversicherung davon aus, dass diese Kosten eines jeden Rechtsfalles übernehmen werden.

 

Dem ist nicht so.

 

Häufig wird die Rechsschutzversicherung über einen bestimmten Lebensbereich abgeschlossen. Dieser ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen formuliert und wird den Versicherten im Vorfeld ausgehändigt. Viele Versicherungsnehmer schließen aber zusätzlich, um Kosten zu sparen,  einige Bereiche innerhalb einer Rechtsschutzversicherung aus. Dies kann sich als Fehler erweisen.

 

Klären Sie bitte durch Kontakt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung vor dem Anwaltsbesuch, ob diese für Ihreren speziellen Rechtsfall einstehen möchte, um ein böses Erwachen zu vermeiden.

 

Für die Einholung einer Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung muss der Anwalt eine Geschäftsgebühr berechnen. Dies ist jedoch unnötig, wenn Sie bereits eine Deckungszusage eingeholt haben. Viele Versicherungsen machen Ihrern Versicherten die Einholung sehr einfach. Meist ist nur der Sachverhalt zu schildern.

 

Vergütungsbeispiele anhand des Zivilrechts
Hier halten wir Vergütungsbeispiele für Sie bereit, um Ihnen den Aufbau der Vergütungsordnung des Rechtsanwaltvergütungsgesetzes transparenter darzustellen.
Vergütungsbeispiele.pdf
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