Terminsvertretung für RA Kollegen
Als Rechtsanwaltskanzlei vertreten wir auch andere Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei Gerichtsterminen vor dem Amts- und Landgericht Kassel sowie dem Amtsgericht
Hofgeismar (Zweigstelle). Unsere Kanzlei ist auf diverse Rechtsgebiete spezialisiert und in der Lage, eine fachlich kompetente Vertretung zu bieten.
Wir bieten Ihnen
Eine engagierte Vertretung Ihrer Mandantschaft durch einen spezialisierten Anwalt, der nach Ihren Vorgaben vorgeht. Einen schriftlichen und gegliederten Terminsbericht am folgenden Werktag, der den
Ablauf der Verhandlung, richterliche Hinweise, eigene Einschätzungen und Prognosen beinhaltet.
Bei der Beauftragung handelt es sich um eine Terminsvertretung und keine Untervollmacht. Die Beauftragung erfolgt durch den beauftragenden Rechtsanwalt nicht durch den Mandanten selber.
Wir benötigen dafür
- Eine Kopie der Handakte per BEA (virtuell als pdf)
- Eine Vollmacht für die Terminsvertretung (keine Unterbevollmächtigung; Autraggeber ist der beauftragende Rechtsanwalt)
- Ihre Vorgaben für eine eventuell gütliche Streitbeilegung in Falle eines Vergleichs
- Ihre Vorgaben für etwaige Prozesshandlungen außer der Stellung der durch den Schriftsatz vorgegeben Anträge
- Die gebotene Zeit, uns in die Akte einzuarbeiten und das Vorgehen zu eruieren
Kosten der Vertretung
Die Vertretung von Rechtsanwälten erfolgt auf der Basis von Gebührenteilung, was aufgrund der Leistungen auch sachgerecht ist. Fahrtkosten oder Tage- und Abwesenheitsgeld werden, abhängig vom
Verhandlungsort (Hofgeismar) nicht gesondert berechnet. Für Fahrten nach Kassel zum dortigen Amtsgericht werden Fahrtkosten berechnet.
Dem Terminsvertreter stehen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) folgende Gebühren zu:
Für die ausschließliche Wahrnehmung eines Termins erhält der Terminsvertreter nach Nr. 3401 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe der Hälfte der dem Bevollmächtigten zustehenden
Verfahrensgebühr. Dies ist in der Regel eine Gebühr in Höhe von 1,3. In bestimmten Konstellationen kann sich diese Gebühr auch erhöhen.
Zusätzlich erhält der Terminsvertreter eine Terminsgebühr nach Nr. 3402 VV RVG in Höhe der dem Hauptbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr.
Sollte der Terminsvertreter auftragsgemäß einen Vergleich schliessen, so fällt für den Terminsvertreter die Hälfte der nach RVG entstandenen Einigungsgebühr an.
Ebenso ist die erhält der Terminsvertreter di Hälfte der Auslagenpauschale gem. dem RVG in Höhe der dem Hauptbevollmächtigten zustehenden Auslagenpauschale.
Sondervereinbarung des Hauptbevollmächtigten mit seinem Mandanten spielen für die Honorarvereinbarungen zwischen dem Hauptbevollächtigten und dem Terminsvertreter keine Rolle.
Diese Gebühren sind, soweit eine Terminsvertretung notwendig, war auch notwendige Kosten eines Rechtsstreits, solange durch die Gebührenberechnung Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart wurden.