E-Commerce

Online Shop

E-Commerce steht für den Handel und das Handeln im Elektronischen Geschäftsverkehr. Dazu gehören zum einen das Betreiben eines Online Shops und zum anderen aber auch das Bereithalten einer Identifikationswebseite, auf der man sein Unternehmen beschreibt und für dieses wirbt.

 

Handeln kann aber auch die Bereiche des Vertragsschlusses umfassen, welche über das Internet abgewickelt werden. Hierzu gelten gesonderte Kriterien, die zu den Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts hinzutreten.

 

Die Flut von Gerichtsentscheidungen gestaltet eine genau Beurteilung des Einzelfalls oft schwierg und sollte deshalb einem Anwalt überlassen bleiben.

 

Grundsätzlich ist jedem Nutzer und Betreiber eines Onlineshops zu raten, sich bereits im Vorfeld beraten zu lassen, damit Schwierigkeiten erst gar nicht entstehen. Zudem ist eine umfangreiche Beratung meist kostengünstiger als eine nachgeschobene Problemlösung.

Kurze Rechtsprechungsübersicht

App-Stores und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Samsung App-Stores sind laut Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.06.2013 (Az. 2-24 O 246/12) rechtswidrig. Auf die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen erklärte das Gericht zwölf verwendete Vertragsklauseln, u.a. zu Haftungsfragen und Werbung, für unwirksam. Ähnliche Urteile im Rahmen der Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen von führenden App-Stores wie zum Beispiel Google, iTunes, Microsoft und Nokia gibt es bislang nicht. Bleibt zu hoffen, dass die Nutzer die AGB überhaupt lesen oder zur Kenntnis nehmen.

 

 

Internet Shopping (Verderbliche Ware)

Die Klägerin bestellte bei der Beklagten Baumsetzlinge. Wegen Nichtgefallens schickte sie die Pflanzen zurück. Bei der Beklagten angekommen, waren diese jedoch nur noch zu entsorgen. Die Beklagte bestand jedoch trotz Internetkaufs auf die Zahlung des Kaufpreises. Bei den Setzlingen habe es sich um verderbliche Ware im Sinne des § 312 BGB gehandelt, welche unter Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts verkauft wurden.

Das OLG Celle sah das mit Beschluss v. 04.12.2012 (Az. 2 U 154/12) jedoch anders. Lebende Bäume würden im Gegensatz zu Schnittblumen und Lebensmitteln eingepflanzt um jahrelang zu wachsen. Sie seien der allgemeinen Verkehrsauffassung folgend gerade langlebige Ware.


 

Doppelverkauf im Internet

Sollten Sie im Internet regelmäßig Waren absetzen, muss ihr Geschäftsbetrieb in der Art organisiert sein, dass sie bereits verkaufte Waren nicht noch einmal verkaufen. Sollte es zu Lieferengpässen gekommen sein, laufen Sie als Verkäufer ansonsten Gefahr, dem Käufer Schadensersatz zahlen zu müssen. Das Landgericht Coburg hat mit seinem Urteil v. 17.09.2012 (14 O 298/12) einem Käufer von 10.000 Hosen einen Schadensersatz von 10.000 € zugesprochen, da er seine Hosen über eine Internetauktionsplattform für 20.000 € erworben hatte. Nach dem Kauf erklärte der Verkäufer, die Ware sei leider nicht mehr verfügbar, da er sie bereits verkauft habe. Der vermeintliche Käufer hatte jedoch die Hosen bereits für 30.000 € weiterverkauft und musste nun auf den Differenzbetrag verzichten. Ein an dieser Stelle fahrlässiger Weiterverkauf der beschädigten Ware befreie den Verkäufer nicht von der Pflicht, dem vermeintlichen Käufer Schadensersatz zu leisten, so zu mindestens die Richter des LG Coburg.



Gerichtsstandsvereinbarungen in AGB einer ausländischen Versandapotheke

Sollte eine ausländische Versandapotheke gegenüber ihren Kunden in Deutschland unter der Überschrift -Anwendbares Recht/Gerichtsstand- Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, nach denen für alle im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehenden Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten ausschließlich das Recht desjenigen Staates gelten soll, in dem die Versandapotheke ihren Sitz hat, so benachteilige diese Regelung laut Urteil des BGH v. 19.07.2012 (I ZR 40/11) die Kunden in Deutschland unangemessen. Diese Regelung ist daher nicht anwendbar. Grundsätzlich gelten damit die Regelungen für den Wohnsitz des Verbrauchers.




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