Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht ist der Oberbegriff, der das Recht des unlauteren Wettbewerbs (Lauterkeitsrecht) und auch das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellrecht) umfasst.

 

Im deutschen Rechtsgebiet findet das Lauterkeitsrecht seine Grundlage im Wesentlichen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das allerdings von zahlreichen weiteren wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen ergänzt wird, wie z.B. dem Markengesetz. Das Lauterkeitsrecht beschreibt die Richtlinien des fairen wirtschaftlichen Verhaltens, die jedes Unternehmen im gegenseitigen Wettbewerb um das Angebot und den Bezug wirtschaftlicher Leistungen einhalten muss. Es dient zum einen dem Schutz des Unternehmers selbst, der Mitbewerber sowie dem der Verbraucher, gleichwohl wie dem Schutz der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Hinsichtlich der Rechtsbeziehungen eines Unternehmens zum Verbraucher beruht es auf der europäischen Richtlinie 2005/29/EG gegen unlautere Geschäftspraktiken.


Das Wettbewerbsrecht ist ohne das Instrument der Abmahnung und der sog. einstweiligen Verfügung in der Praxis nicht vorstellbar. Der Gesetzgeber wünscht, dass vor einem Gerichtsverfahren der wettbewerbsrechtsverletzende Gewerbetreibende die Aufforderung erhält, sein Fehlverhalten abzustellen (Abmahnung) und dem Mitbewerber durch Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung gewährleistet, dass sich das Fehlverhalten nicht wiederholt.
Sollte eine solche Unterlassungserklärung nicht in der kurzen Frist von einigen Werktagen abgegeben werden, droht eine einstweilige Verfügung. Dann kann durch ein gerichtliches Verfahren untersagt werden, die Wettbewerbsverletzung weiter oder erneut vorzunehmen.

 

Immer wieder in die Kritik geraten ist die Möglichkeit wegen des sog. fliegenden Gerichtsstandes, sich das Gericht auszusuchen, welches dem Abmahnenden nutzt. Nicht alle Gerichte urteilen tatsächlich gleich, es gibt einige Gerichte, die schon kleinere Verstöße als wettbewerbsrechtlich relevant beurteilen und andere wiederum, die sehr genau prüfen inwiefern ein Verstoß vorliegen könnte.

Kurze Rechtsprechungsübersicht

Abmahnrisiko bei Verlinkung von Internetseiten mit dem Facebook-Account

Verlinkt ein Internetnutzer eine für ihn interessante Internetseite und dort einen beliebigen Artikel mit seinem Facebook-Profil, so können in diesem Fall bereits rechtliche Probleme auftauchen. Der Facebook-Account ist, falls keine Änderungen vorgenommen wurden, so eingestellt, dass parallel zur Verlinkung Vorschaubilder, "Thumbnails", von der verlinkten Seite angezeigt werden. Handelt es sich bei diesen "Thumbnails" um urheberrechtlich geschützte Bilder, oder befinden sich auf diesen "Thumbnails" urheberrechtlich geschützte Inhalte, besteht die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung. So kann es sein dass eine Anwaltskanzlei von einem z.B. gewerblichen Facebook-Nutzer im Namen des Urhebers eine Unterlassung der Verlinkung fordert sowie Schadensersatz und die Erstattung der angefallenen Abmahnkosten. Ein Betrag von ca. 2000 Euro ist schnell erreicht.


 

E-Mail-Adresse schon, Telefonnummer nicht

 

YouTube und Google wurden verpflichtet, E-Mail-Adressen ihrer Nutzer im Fall einer Urheberrechtsverletzung bekanntzugeben. Zugleich wurde festgestellt, dass über Telefonnummer und die zugewiesene IP Adresse keine Auskunft zu erteilen ist (OLG Frankfurt am Main mit Urteil vom 22.8.2017 -11 U 71/16).

 

Einwilligung in den Versand von Werbemails

 

Ohne die wirksame Einwilligung hinsichtlich der an eine geschäftliche E-Mail-Adresse versandte der Werbe-E-Mail ist ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb anzunehmen. Eine wirksame Einwilligung in den Empfang elektronischer Post zu Marketingzwecken setzt u.a. voraus, dass der Adressat weiß, dass seine Erklärungen ein Einverständnis darstellen. Zusätzlich muss diesem klar sein, welche Produkte und Dienstleistungen welcher Unternehmen konkret umfasst sind. §§ 305 ff. BGB sind anzuwenden (BGH mit Urteil vom 14.3.2017 minus VI ZR 721/15).

 

Werbung einer Heilpraktikerschule

 

Die Werbung einer Heilpraktikerschule mit dem Namen des Inhabers inklusive einem Doktortitel ist ohne Hinweis auf die Fachrichtung des geführten Doktortitels nicht zulässig. So das Urteil vom 19.2.2013 des OLG Frankfurt am Main (Az. 6 U 28/12). Für Heilpraktiker-Schüler stelle es eine wichtige Information dar, ob der Inhaber der Schule auf dem Gebiet der Medizin oder beispielsweise der Chemie promoviert habe. Diese Information stellt vor allem deshalb einen wichtigen Punkt dar, weil die amtsärztliche Zulassungsprüfung der Heilpraktiker diverse medizinische Fächer umfasst.

 

 

Fliegender Gerichtsstand

 

Das Landgericht Aurich hat mit Beschluss v. 22.01.2013 (6 O 38/13) den, im Wettbewerbsrecht geltenden, fliegenden Gerichtsstand für einen Einzelfall abgelehnt.

Im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Zusammenhang mit einer Abmahnung wegen falscher Widerrufsbelehrung im Internet, lehnte das Amtsgericht Aurich den Antrag aufgrund des gewählten Gerichtsstands ab. Die Wahl des Gerichtsstands Aurich sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, da keine der Parteien oder ihrer Anwälte im Aurich selbst richtig niedergelassen seien. Daraus erschließt sich die Absicht, den Antragsgegner durch die Wahl eines im Bundesgebiet abgelegenen und von seinem Geschäftssitz verkehrsmäßig nur schwer zu erreichenden Gerichtsorts zu benachteiligen.



Internetpranger

Eine auf Abmahnungen spezialisierte Kanzlei aus Regensburg wollte auf ihrer Internet-Seite eine so genannte "Gegnerliste" präsentieren. Diese sollte sämtliche Daten derjenigen Personen enthalten, die pornographische Filme im Internet illegal weiterverbreitet haben und von dieser Kanzlei deshalb abgemahnt worden waren. Dies untersagten Ihr jedoch das LG Essen mit Beschluss v. 30.08.2012 - 4 O 263/12 wie auch das bayerische Landesamt für Datenschutz. Ein so genannter "Pornopranger" verstoße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht einer Person auf Selbstbestimmung.

 

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