Allgemeines Zivilrecht
Das Privatrecht ist kodifiziert im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mit seinen fünf Hauptteilen („Büchern“): Allgemeiner Teil, Schuldrecht, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. In Gestalt des Handelsgesetzbuches (HGB) existiert ferner ein Sonderprivatrecht der Kaufleute, und es gibt zahlreiche zivilrechtliche Nebengebiete wie das Aktiengesetz (AktG) oder das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Wohnungseigentumsgesetz (WEG), um nur einige zu nennen. Für die ganze Bandbreite dieser Rechtsgebiete mit ganz unterschiedlichen Regelungsgegenständen und -inhalten gelten grundsätzlich die Regeln des allgemeinen Zivilrechts.
Bereits dieses verbindende Element macht deutlich, dass eine umfassende Kenntnis des allgemeinen Zivilrechts auch für Tätigkeiten im Rahmen von Spezialisierungen zwingend erforderlich ist. Aufgrund unserer Ausbildung und der regelmäßigen Schulung im Bereich des allgemeinen Zivilrechts weist die Kanzlei eine umfassende Kompetenz zur zivilrechtlichen Beratung auf.
In diesen Themenbereich fallen vor allem auch das Vertragsrecht und das Haftpflichtrecht.
Unsere Leistungen in diesem Bereich
- Betreuung in allen zivilrechtlichen Fragestellungen
- Betreuung von generellen Vertragsangelegenheiten
- Erstellen und Beurteilung von Vertragsmustern
- Unterstützung bei Kauf-, Schenkungs-, Tausch-, Leih- und Darlehnsverträge
Wichtig: Hinsichtlich der Anwaltsvergütung lesen sie bitte die Anmerkungen zum Vergütungsrecht. Grundsätzlich wird jedoch für eine Erstberatung eine Einstufung anhand der Komplexität des Sachverhaltes und der Rechtsmaterie getroffen. Die Beratung über die Vergütungshöhe wird jedoch im Vorfeld durchgeführt und ist kostenfrei.
Kurze Rechtsprechungsübersicht
Räum- und Streupflicht
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen des Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einer allgemeinen vorherrschenden Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine wahrhaft drohende Gefahr aufgrund einzelner Glättestellen. Gemeindesatzungen, welche den Winterdienst regeln, müssen nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung so verstanden werden, dass Leistungspflichten, welche über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen nicht begründet werden (BGH mit Urteil vom 14.2.2017 - VIZR 254/16).
Reitbeteiligung und Tierhalterhaftung
Eine Vereinbarung der Reitbeteiligung zwischen einer Reiterin und einer Pferdehalterin, die der Reiterin erlaubt gegen Zahlung einer regelmäßigen Aufwandsentschädigung und Mithilfe im Stall an gewissen Tagen selbstständig mit dem Pferd Ausritte durchzuführen, begründet keine Haltereigenschaft der Reiterin. Derartige Reitbeteiligungen rechtfertigen auch dann nicht die Annahme eines schlüssig vereinbarten Haftungsausschlusses, wenn Unfälle im Rahmen einer Reitbeteiligung vom Versicherungsschutz der Pferdehalterin ausgenommen sind. Aus der Praxis: Stürzte eine Reiterin bei einem selbstständigen Austritt vom Rücken eines Pferdes und kann sich nicht vollständig entlasten, so ist bei der Feststellung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Pferdehalterin ein Mitverschulden der Reiterin als Tieraufseherin anspruchsmindernd. Eine Gleichbewertung der Haftungsanteile der Tierhalterin sowie der Reiterin erscheint im Rahmen der Unaufklärbarkeit der näheren Umstände des Sturzes angemessen (OLG Nürnberg mit Urteil vom 29.3.2017-4 U 1162/13).
Sturz im Supermarkt
Der Inhaber eines Supermarktes hat seine Kunden vor vermeidbaren Gefahren zu schützen. Sollte ein Kunde in den Gängen, welche mit Waren vollgestellt sind stürzen, so hat der Inhaber des Supermarkts
dem Stürzenden einen Schadensersatz zu leisten. So zumindest das OLG Frankfurt mit Urteil vom 28. Dezember 2012 (Az. 16 U 118/12). Das Gericht entschied, dass die Klägerin, die in einem nur 40 cm
breiten Durchgang mit ihren Füßen an einem Warenaufsteller hängen blieb, Schadensersatz für ihren Sturz erhält. Zwar sei es typisch, dass in Supermärkten und so genannten Billigmärkten (Discountern)
die Ware auf einem beengten Raum präsentiert werden. Trotzdem muss der Inhaber des Geschäfts für ausreichend breite Durchgänge sorgen. Jedoch ist jeden Kunden ein gewisser Mitverschuldensanteil
zuzurechnen, da er sich auf die beengten Verhältnisse einstellen muss.
Löschung eines Nacherbenvermerks
Ist im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen, schützt er den Nacherben vor einem Rechtsverlust aufgrund gutgläubigem Dritterwerb durch den Vorerben. Er schützt aber auch vor einer Weiterveräußerung des Erwerbers. (Beschluss des OLG München vom 28.11.2017-34 W 176/17).
Kinderfahrrad ohne Kettenschutz
Die Eltern eines Kindes verstoßen gegen ihre Aufsichtspflicht für den Fall, dass sie ihrem Kind ein Fahrrad mit einem abmontierten Kettenschutz ohne den besonderen Hinweis auf die damit verbunden Gefahren zur freien Verfügung überlassen. Sofern das Kind mit offensichtlich ungeeigneten Hosen im öffentlichen Straßenverkehr mit diesen in die ungesicherte Kette geraten sollte und in dieser Folge mit dem Fahrrad einen Schaden an einem ordnungsgemäß geparkten Pkw verursacht, entsteht eine Haftung für die Aufsichtspflichtverletzung der Eltern (Urteil des LG Wuppertal vom 17.10.2017-16 S 19/17).
Beschaffenheit einer verkauften Sache
Die geschuldete Beschaffenheit einer verkauften Sache ergibt sich aus den Angaben des Herstellers in seinem Prospekt, wenn dieser keine Beschränkung auf die allgemein übliche Beschaffenheit enthält.
Der Käufer darf die Prospektangaben ernstnehmen und kann die dort beschriebenen Eigenschaften erwarten, so zumindest nach dem Urteil vom 10. April 2013 des OLG München (Az. 20 U 4749/12).
App-Stores und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Samsung App-Stores sind laut Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.06.2013 (Az. 2-24 O 246/12) rechtswidrig. Auf die Klage des
Bundesverbandes der Verbraucherzentralen erklärte das Gericht zwölf verwendete Vertragsklauseln, u.a. zu Haftungsfragen und Werbung, für unwirksam. Ähnliche Urteile im Rahmen der Überprüfung
Allgemeiner Geschäftsbedingungen von führenden App-Stores wie zum Beispiel Google, iTunes, Microsoft und Nokia gibt es bislang nicht. Bleibt zu hoffen, dass die Nutzer die AGB überhaupt lesen oder
zur Kenntnis nehmen.
Telekommunikationsunternehmen und ihre Terminpolitik
Ein Telekommunikationsunternehmen verklagte einen ihrer Kunden auf Schadensersatz mit der Begründung er habe die Freischaltung seines Telefon- und Internetanschlusses treuwidrig vereitelt. Dies
deshalb, weil er zum Termin der Freischaltung (werktags zwischen acht bis 16:00 Uhr) schlicht nicht zu Hause war. Dem Amtsgericht Bremen reichte die genannte Zeitspanne nicht, um den Kläger in
Annahmeverzug zu setzen. Denn nach dem Urteil von 14.03.2013 (Az. 9 C 481/12) könne es einem in einem Einzelhaushalt lebenden Arbeitnehmer nicht zugemutet werden, Einen kompletten Arbeits- bzw.
Urlaubstag zu opfern, um im Einzelfall nach achtstündiger Wartezeit einen Techniker, die regelmäßig nur wenig Zeit in Anspruch nehmende Freischaltung des Telefonanschlusses zu ermöglichen.
Kauf eines Fahrzeuges im Ausland
Wer im Eu-Ausland ein Fahrzeug kauft, kann im Falle des vorliegend eines Mangels vor einem heimischen Gericht Klage erheben. Dies jedoch nur, sofern das Angebot im
Heimatland des Kunden zugänglich war, z.B. über das Internet.
So entschied der Europäische Gerichtshof den Fall eines österreichischen Käufers, welcher in Hamburg ein gebrauchtes Auto kaufte, dass er auf einer Internetplattform gefunden hatte. Bei sich zuhause
entdeckte der Kunde jedoch wesentliche Mängel, die beim Kauf verschwiegen wurden. Nach der Weigerung des Händlers, eine Reparatur vorzunehmen, zog der Kunde vor ein Gericht seines Heimatlandes. Zwar
weigerte sich das Autohaus die Zuständigkeit des österreichischen Richters für diesen Streitfall anzuerkennen, welche jedoch die Richter des Europäischen Gerichtshofes bestätigten (Urteil des EuGH v.
06.09.2012, Az. C-190/11).
Heizen, aber richtig!
Ein offener Kamin darf im Gegensatz zu anderen Feststoffbrennkesseln nur gelegentlich genutzt werden. Die entstehenden Rauch- und Luftbeeinträchtigungen können Anwohner nicht unerheblich belästigen. Eine Höchstnutzungszahl pro Jahr oder Monat gibt es nicht. Das Kammergericht Berlin geht in seinem Urteil vom 26.03.2013 (Az. 21 U 131/08) jedoch von maximal acht Tagen pro Monat aus. In dem hier beschriebenen Fall ging ein Nachbarn gegen einen anliegenden Kaminbesitzer wegen Rauchbelästigung vor. Das Gericht bestätigte die Einschätzung des Klägers und untersagte die ausschweifende Nutzung. Dass andere offene Kamine in der unmittelbaren, räumlichen Nähe betrieben werden, sei an dieser Stelle unerheblich, so das Gericht.
Ersatz von Montage- und Lieferkosten für defekte Ware
Der europäische Gerichtshof (EuGH) stärkt in seinen Urteilen mit den Az. C 87/09 und C 65/09 die Rechte der deutschen Verbraucher mit
Beginn des Jahres 2013 erheblich. Bislang sieht das deutsche Recht für Endverbraucher einen Ersatz von Montage- und Lieferkosten bei beschädigter Ware nicht vor.
Im ersten Fall wurde per Internet eine Waschmaschine im Wert von rund 400 € bestellt und gekauft. Nach dem Einbau des Waschautomaten erstellte der Verbraucher einen nicht begehbaren Mangel fest. Über
die Lieferung einer neuen Waschmaschine hinaus forderte der Verbraucher von der Internetfirma die Kosten für den Ausbau des defekten und den Einbau des neu gelieferten Gerätes.
In einem anderen Fall lies ein Verbraucher Bodenfliesen im Wert von 1380 € verlegen. Nachdem der Käufer die Hälfte der Fliesen harte verlegen lassen Vielen ihm Streifspuren auf dem Produkt auf. Der
Austausch kostete 5830 €, die der Verbraucher von den Fliesenlieferanten ersetzt haben wollte.
In beiden Fällen gibt der EuGH beiden Klägern recht. Es sei ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Verbraucherschutzes das Käufern durch mangelhafte Ware kein Schaden entstehen solle. Ohne die
jeweilige Übernahme der Kosten blieben den Verbrauchern aber finanzielle Lasten, welche sie nicht unmittelbar verursacht haben.
Die Entscheidungen in den beiden Fällen sind für alle EU-Mitgliedstaate, so auch für Deutschland, bindend.
Nachträgliche Kontoauszüge
Nachträglich erstellte Kontoauszüge können und dürfen mit einer Extragebühr belegt werden. Die Höhe dieser Gebühr ist jedoch strittig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am
Main sah sich mit einer Klage der Verbraucherzentrale konfrontiert, welche sich mit dieser Thematik beschäftigte. Hier verlangte eine Bank für einen ebensolchen Kontoauszug 15 €. Dieser Betrag liege
jedoch erheblich über den Aufwendungen der Bank, so zumindest das OLG Frankfurt am Manien seinem Urteil v. 23.01.2013 Az. 17 U 54/12). Ein angemessenes Entgelt, welches sich an den tatsächlichen
Kosten orientiert ist jedoch zulässig.
Fälligkeit einer Werklohnforderung ohne Abnahme
Eine Werklohnforderungen wird auch ohne Abnahme fällig, wenn der Auftraggeber erfolgreich die ausstehenden Mängel im Wege einer
Ersatzvornahme beseitigt hat. Eine Teilabnahme kann dabei unter besonderen Umständen als Abnahme der gesamten Werkleistung zu verstehen sein.
Wenn der Auftraggeber die Erstattung der Kosten für die Beseitigung von Mängeln begehrt, die er nicht insgesamt verlangen kann muss sein Beweisvortrag für jeden einzelnen Mangel nachprüfbar erkennen
lassen, ob die geltend gemachten Aufwendung tatsächlich entstanden sind und erforderlich waren. (OLG Brandenburg, Urteil v. 10.10.2012 - 4 U 54/11).
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