Verkehrsrecht

Verkehrsunfall?

Die regelmäßige Nutzung von Kraftfahrzeugen  im Straßenverkehr ist fester Bestandteil unseres täglichen Lebens und nahezu jeder kennt sich damit aus. Im Gegensatz dazu sind die Grundlagen des Fahrerlaubnisrechts, der straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen, des Schadensersatz im Rahmen eines Unfalls und des Versicherungsrechts weit weniger bekannt. Jederzeit kann bei einem Verkehrsteilnehmer der Bedarf entstehen, gegenüber einem Unfallgegner, dessen Haftpflichtversicherung, gegenüber der eigenen Kaskoversicherung oder gegenüber der Verkehrsbehörde rechtlich vertreten oder beraten zu werden.

Nach einem Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschäden ergeben sich für die Unfallbeteiligten erhebliche Probleme, sowohl für den Geschädigten wie auch für den Schädiger hinsichtlich des monetären Ausgleichs.

Gerade bei schwerwiegenden Unfällen mit teilweise einschneidenden Folgen für die Lebensführung des Betroffenen sind häufig schwierige Fragen zu klären: Neben dem Schmerzensgeldanspruch sind diese solche aus den Bereichen Verdienstausfall, Erwerbsschaden, vermehrte Bedürfnisse, Haushaltsführung usw. Bei der Lösung all dieser Fragen und der Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche ebenso wie bei der Abwehr unberechtigter Forderungen helfen wir Ihnen gerne kompetent und schnell.

Fundierte Rechtskenntnisse und ein hohes Maß an technischem Verständnis ermöglichen es uns, im Ernstfall für Sie die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.

 

Leider können wir Ihnen nicht die Zeugeneinvernahme durch die Polizei samt Ausfüllen des Erfassungsbogens ersparen, die Sie z.B. als Geschädigten im Falle der Einschaltung der Polizei trift. Jedoch beraten wir Sie auch hierbei rechtlich.

 

Trotzdem ist jedem Unfallgeschädigten zu raten, noch vom Unfallort die Polizei zu verständigen.

 

Bei jeder Unfallbeteiligung ist es wichtig, Beweise zu sichern und Unterlagen bereitzuhalten, die die berechtigten Ansprüche dokumentieren. Hierbei ist es vor allem für Gewerbetreibende im Fall der Geltendmachung eines Erwerbsschadens wichtig, eine detaillierte, fehlerfreie Aufstellung Ihrer Ausfallzeiten zu fertigen und ggf. mit einer Wirtschaftsprüfung durch einen Sachverständigen zu rechnen.

 

Wichtig: Kontaktieren Sie uns, bevor Sie mit der gegnerischen oder der eigenen Versicherung sprechen. Dies sichert Ihnen in der Regel einen Kostenerstattungsanspruch für anwaltliche Vertretung in der Verschuldenshöhe des Schädigers gegen die gegnerische Versicherung.

 

 

Im Bereich des Verkehrsrecht betreuen und beraten wir Sie u.a. bei folgende Themen:

  • Abschleppkosten nach einem Unfall
  • Vorgerichtliche Gutachten im Beweissicherungsverfahren
  • Sachverständige und Gutachten
  • Halterhaftung und Fahrerhaftung
  • Mietwagennutzung nach Unfall
  • Mitverschulden des Geschädigten
  • Sachschadensrecht
  • Schmerzensgeld und Erfolgsaussichten
  • Unfallflucht und strafrechtliche Beurteilung
  • Führerscheinangelegenheiten
Verlusterklärung für einen Fahrzeugschein
Füllen Sie diese Dokument im Falle eines Verlustes aus und reichen Sie es bei Ihrer Kfz-Zulassungstelle ein.
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Verlusterklärung für Kfz-Kennzeichen
Füllen Sie dieses Dokument im Falle eines Verlustes aus und reichen Sie es bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle ein.
Verlusterklärung für Kfz-Kennzeichen.p[...]
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Für allgemeine Fragen zur Unfallabwicklung hat die Arbeitsgenmeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte eine online - Plattform entwickelt, die allgemeine Frage zur Behandlung einer Unfallsache beantwortet. Sie ersetzt jedoch nicht den Gang zum Anwalt.

schadenfix.de

Kurze Rechtsprechungsübersicht

Haftung des unachtsamen Fußgängers bei Kollision mit einem Radfahrer auf einem Radweg

 

Führt ein markierter Radweg um eine Ampelanlage herum, so haben Fußgänger beim Überqueren dieses Radweges auf Fahrradfahrer entsprechend Rücksicht zu nehmen. Es kann bei einer Kollision damit zur Mithaftung des Fußgängers am Gesamtschaden kommen. Würde der Radweg zudem in einer Rechtskurve an der Ampelanlage vorbeigeführt, so liegt kein Abbiegen des Radfahrers im Sinne des § 9 StVO vor (Urteil des OLG Hamm vom 19.1.2018-26 U 53/17).

 

Alleinhaftung der Fahrzeugführer des stehenden Fahrzeugs bei plötzlichem Türöffnen

 

Kollidiert ein Pkw in der Vorbeifahrt mit einem rechts stehenden Fahrzeug unter Einhaltung eines Seitenabstandes von rund 80 cm auf einer 7 m breiten Straße mit einer plötzlich und unerwartet geöffneten Fahrertür, so kommt ausschließlich eine Alleinhaftung der Fahrerin des stehenden Fahrzeugs in Betracht. Sie hat die üblichen Verkehrssicherungspflichten auch im stehenden Verkehrsraum missachtet, in dem sie ohne sich ausgiebig Kenntnis über den nahenden Verkehr zu verschaffen die  Tür geöffnet hat. (Hinweisbeschluss des LG Saarbrücken vom 12.9.2017 - 13 S 69/17).

Der Aussteigende haftet alleine, wenn der Vorbeifahrende den erforderlichen Seitenabstand zum bestehenden Hindernis eingehalten hat. In diesem Fall ist einzelfallbezogen zu bewerten. Maßgeblich für die Bewertung sind unter anderem die Art des stehenden Fahrzeugs, wie auch die Breite und der Ort des Unfalls. In der Regel sei ein Seitenabstand von mehr als ½ m ausreichend, wenn es sich um bei dem stehenden Hindernis um einen PKW handelt. (Vgl. auch Urteil des LG Saarbrücken vom 20.12.2017 – 3 S 46/17)

 

 

Kinderfahrrad ohne Kettenschutz 

 

Die Eltern eines Kindes verstoßen gegen ihre Aufsichtspflicht für den Fall, dass sie ihrem Kind ein Fahrrad mit einem abmontierten Kettenschutz ohne den besonderen Hinweis auf die damit verbunden Gefahren zur freien Verfügung überlassen. Sofern das Kind mit offensichtlich ungeeigneten Hosen im öffentlichen Straßenverkehr mit diesen in die ungesicherte Kette geraten sollte und in dieser Folge mit dem Fahrrad einen Schaden an einem ordnungsgemäß geparkten Pkw verursacht, entsteht eine Haftung für die Aufsichtspflichtverletzung der Eltern (Urteil des LG Wuppertal vom 17.10.2017-16 S 19/17).

 

 

Kein Ersatz für Mietwagenkosten bei lediglich geringer Fahrleistung des Geschädigten 

 

Bei einer zu geringen Fahrleistung kann die Anmietung eines Mietwagens infolge eines Verkehrsunfalls für den Geschädigten durch ein Gericht als nicht erforderlich festgestellt werden. Wenn die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges tatsächlich nicht erforderlich war, so steht dem Geschädigten regelmäßig die auch Tabellen ersichtliche Nutzungsausfall Entschädigung zu (Urteil des OLG Hamm vom 23.1.2018-7U 46/17).

 

Schadensersatz nach einer Autobahnfahrt


Wird eine Baustellenabsicherung, z.B. Leidvoller, die sich auf einer Autobahn befinden, durch ein Fahrzeug beschädigt, kann dem Unternehmer der die so beschädigte Anlage im Auftrag errichtet hat ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe desjenigen Werklohns zu stehen, den regelmäßig ein Gewerbebetrieb für eine Reparatur vergleichbarer Fälle verlangen würde (Urteil des BGH vom 19.11.2013 - VI ZR 363/12).

 

 

 

Verschulden bei Überschreiten der Richtgesschwindigkeit


Die Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit (130 km/h) kann zu einem mit Verschuldensanteil im Umfang von 40 % führen, für den Fall, dass ein Unfall unter Beachtung dieser Geschwindigkeit hätte vermieden werden können (Urteil des OLG Koblenz vom 14.10.2013 - 12 313/13).

 

Daraus ergibt sich: Nur weil es keine Ordnungswidrigkeit im Rahmen einer Geschwindigkeitüberschreitung nach sich zieht, bedeutet es nicht, dass keine Haftung aus der überhöhten Geschwindigkeit entstehen kann.

 

 

E-Bike, Pedelec

Ein E-Bike ist nach Auffassung des OLG Hamm (Beschluss vom 28.2.2013 – 4 RBs 47/13) kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 24 a StVG. Fahrräder mit einem elektrischen Hilfsantrieb, der sich bei erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h abschaltet, ist nicht als Kraftfahrzeug einzustufen. Dies gilt unabhängig davon, ob es weitere Anfahrhilfen bereithält.

 

 

 

Haftung bei unklarer Verkehrslage

Kommt es während einer Autobahnfahrt zu einem Reifenschaden bei dem sich der Reifen von der Felge löst und so einen Verkehrsunfall mit dem nachfolgenden Fahrzeugen auslöst, spricht gegen den Fahrer kein Anscheinsbeweis, dass er seiner Pflicht zur Überprüfung der Bereifung vor Fahrtantritt nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der nun Auffahrende kann den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht mit der schweren Erkennbarkeit des Reifens erschüttern. Da im Hinblick auf ein eingeschaltetes Warnblinklicht eine unklare Verkehrslage vorliegt, zumal der Verkehr hierbei auch mit ungewöhnlich schwer erkennbaren Hindernissen rechnen muss (LG Saarbrücken, Urteil vom 19.7.2013 – 13 S 35/13)

 

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