Sozialrecht

Sozialversicherungen

Das Sozialrecht ist eine der umfangreichsten Rechtsmaterien, die geprägt ist durch eine weitreichende Kasuistik. Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist Sozialrecht kein Rechtsgebiet, welches ausschließlich finanziell weniger gut ausgestattete betrifft; jeder einzelne der Gesellschaft ist betroffen. 

 

Aufgrund des großen Umfangs des Sozialrechts können wir nicht jedes Teilgebiet abdecken. So beraten wir u.a. nicht in den Bereichen des ALG II (Hartz 4), des Rentenrechts und des Förderungsrechts.

 

Unsere Leistungen in diesem Bereich

  • Rechtliche Beratung ausschließlich im Rahmen des Arbeitsrechts

Kurze Rechtsprechungsübersicht

Arbeitsunfall oder nicht?!

Eine Vergewaltigung auf dem Weg zur Arbeitsstätte ist kein Arbeitsunfall im Rahmen des Sozialgesetzbuches, wenn der Täter hauptsächlich aus persönlichen Gründen handelt.
Das Bundessozialgericht Kassel wies die Revision mit Urteil vom 18.06.2013 (Az. B 2 U 10/12 R) einer Schulangestellten zurück. Der Täter war der Ex-Freund, welcher sie auf dem Arbeitsweg vor ihrem Haus vergewaltigte. Das Gericht stellte fest, dass die Tat zwar auf dem Arbeitsweg geschah und daher grundsätzlich versichert sein könne, allerdings sei die Besonderheit in diesem Fall, die persönliche Beziehung, welche prägend für das Verbrechen gewesen sei. Die Tat könne daher nicht als Arbeitsunfall bezeichnet werden.

Unfallversicherungsschutz bei Hilfeleistung im Straßenverkehr

Das Betreten einer Bundesautobahn mit der Absicht, einen für den Straßenverkehr objektiv gefährlichen Gegenstand (30 cm langes Metallrohr) zu beseitigen, ist als Hilfeleistung bei Gefahr für die Allgemeinheit gesetzlich Unfallversichert, wie wenn es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hätte. Schon der Versuch, andere vor einer realistischen Gefahr zu schützen, sei eine versicherte Hilfeleistung. (Bundessozialgericht mit Urteil v. 27.03.2012 - B 2 U 7/11 R).


 

Tritt die gesetzliche Unfallversicherung auch für Raucherpausen ein?

Das SG Berlin setzte sich in seinem Urteil v. 23.01.2013 (Az.: S68 U 577/12) jüngst mit der Frage auseinander, ob die gesetzliche Unfallversicherung für die Wege zu und von den Raucherpausen eintreten muss.

Es kam zu dem Ergebnis, dass der Weg von und zur Raucherpause nicht dem Unfallversicherungsschutz untermale, es sei schließlich die Privatentscheidung des Arbeitnehmers, ob er zum Rauchen gehe oder nicht. Ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehe nicht.
Rauchen sei nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar, da Letzteres zur Aufrechterhaltung der Arbeitskraft notwendig sei, Rauchen jedoch nicht. Der Konsum von Genuss untermale als Handlung in den persönlichen Lebensbereich; aus diesem Grund sei auch lediglich der Weg zur Kantine versichert, nicht aber der in den Raucherbereich.



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